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Ehe in DeutschlandBis Ende des 18. Jahrhunderts war die Eheschließung ausschließlich Sache der Kirchen. Der Einfluss des französischen Rechts (vgl. Code Civil) begünstigte die Zivilehe, denn in vielen Territorien im westlichen Deutschland kam französisches Personenstandsrecht zur Anwendung. Zu ersten ganz eigenständigen deutschen partikularrechtlichen Gesetzen kam es erst in den 1850er Jahren (Frankfurt, Oldenburg u. a.). Die erste in Oldenburg durchgeführte zivilrechtliche Trauung erfolgte 1855 in Varel. Geheiratet haben damals der Baptistenprediger August Friedrich Wilhelm Haese und Meta Schütte. Gerade „Dissidenten“ wie sie, die keiner der damaligen großen Konfessionen angehörten und denen mancherorts eine rechtlich anerkannte kirchliche Eheschließung verweigert wurde, trugen zur Einführung und Durchsetzung der Zivilehe bei. Als Folge von Kulturkampf und dem späteren Reichskonkordat wurden die staatlichen Standesämter eingeführt, in denen die Ehe unabhängig von einem weltanschaulichen Bekenntnis geschlossen wird (Zivilehe). Eine kirchliche Eheschließung darf zusätzlich, jedoch erst nach der bürgerlich-rechtlichen Eheschließung stattfinden. Wegen der Religionsfreiheit und da religiöse Zeremonien vom Staat sowieso nicht als rechtlich bindend anerkannt werden, kann über die Verfassungskonformität dieser Bestimmung des Personenstandsgesetzes diskutiert werden. In Österreich ist eine rein kirchliche Eheschließung ohne weiteres möglich und hat keinerlei Rechtsfolgen. Der Nationalsozialismus deformierte die bürgerliche Ehe hin zu einer dem Staate vollständig nützlichen Institution. Er verbot „rassische Mischehen“ durch ein Ehegesetz, trennte häufig solche Ehen und förderte die „reinrassige“ Reproduktion für den Staat (Erbgesundheitsgesetz). Die verfassungsrechtliche Ausgestaltung des Artikel 6 Grundgesetz nach dem Zweiten Weltkrieg lässt sich auch vor diesem Hintergrund verstehen: Die Ehe steht unter dem besonderen Schutz des Staates, doch ihr Kernbereich wird dessen direktem Zugriff entzogen. Für die heutige Form der Ehe gilt grundgesetzlich das Leitbild der Gleichberechtigung. Im Eherecht des BGB umgesetzt wurde dies nicht schon 1949, sondern in mehreren Schritten seit 1953. Wichtige Punkte waren: * Abschaffung des Rechts auf einseitige Bestimmung des Wohnorts durch den Mann * Abschaffung der Notwendigkeit der Einwilligung des Mannes zur Erwerbstätigkeit der Frau * Zivilrechtliche Regelungen betreffend Geschäfte mit dritten, welche man heute als Teilentmündigung der Frau klassifizieren würde. * Elimination des klassischen Rollenmodells männlicher Erwerbstätigkeit und weiblicher Fürsorge für den Nachwuchs aus dem Gesetzbuch, flankiert mir einer Gleichstellung beider Geschlechter in Hinblick auf das Arbeitsrecht. Betrachtet man die Veränderungen in der Definition der Ehe in Hinblick auf gegenseitigen Rechte und Pflichten der Ehepartner so wird eine Entwicklung weg von historischen Modell eines Vertrages, der den Schutz des Staates hatte, hin zu einer schlichten Kenntnisnahme, mit einer gebotenen Rücksichtname (Zeugnisverweigerungsrecht) durch den Staat, deutlich. 1950 galt: * Die Ehe war ein Kontrakt auf Lebenszeit, der mit einem Verhaltenskodex gebunden war, wie der Partner zu behandeln ist. * Nur wenn ein Partner dieses Verhaltenskodex nicht einhielt, konnte der andere Partner die Auflösung der Ehe verlangen. Und zwar nur solange, wie nicht durch Erneuerung der Ehe durch den Geschlechtsakt das Fehlverhalten getilgt wurde. * Wurde die Ehe beendet, so hatte ein Bruch des Verhaltenskodex ein Verwirken aller zivilrechtlichen Ansprüche gegen den vertragstreuen Partner zur Folge. * Die Ehe war durch den Straftatbestand des Ehebruchs strafrechtlich geschützt. * Die Ehe war zivilrechtlich insofern geschützt, als das ein Ehebruch eine Eheverbot nach einer eventuellen schuldhaften Scheidung zum Geliebten/Gelieber nach sich zog. * Die Ehe war die öffentlich dokumentierte freie Entscheidung in die geschlechtliche Vereinigung der Parteien. * Nur eheliche Nachkommen waren von beiden Elternteilen erbberechtigt. * Bei nichtehelichen Nachkommen hatte der Vater die Verpflichtung, für den Lebensunterhalt mit finanziellen Mitteln aufzukommen, hatte aber weder Umgangs- noch Besuchsrecht.
* Die Ehe kann einseitig nach 3 Jahren geschieden werden, oder anderes formuliert: Der Vertrag ist nur 3 Jahre verbindlich und verlängert sich gleitend. Diese Autoprolongierung kann durch einseitiges Beenden des vertragskonformen Verhaltens jederzeit unterbrochen werden, und zwar ohne Angabe von Gründen. Nach 3 Jahren wird die Ehe auf Antrag durch Scheidung beendet – willigt der andere Partner ein, kann die Scheidung auch nach einem Jahr erfolgen. * Das Verhalten einzelner Partner in Bezug auf ihre „ehelichen Verpflichtungen“ ist bei den zivilrechtlichen Folgen der Auflösung der Ehe ohne jeden Belang, solange kein Rechtsbruch mit ins Spiel kommt (Härtefallscheidung). Ein Ehevertrag kann dieses abmildern, den Regelungen hier sind aber Grenzen gesetzt. * Ehebruch ist kein sanktionierter Straftatbestand mehr mit der Folge, dass z. B. Seitensprungagenturen öffentlich Werbung für Ihre Dienste machen können. Dazu gehören vom Vermitteln eines geeigneten und willigen Partners bis zum Arrangieren von Alibis; alles was den Seitensprung angenehm und sicher macht. Prostitution ist auch nicht mehr sittenwidrig, obschon ein Großteil der Kunden verheiratet sein dürfte. * Der Ehebrecher respektive die Ehebrecherin kann nach der Scheidung geheiratet werden. * Durch die Einführung des Tatbestandes der Vergewaltigung in der Ehe ist die Ehe nicht mehr mit einer generellen Einwilligung in die geschlechtliche Vereinigung verbunden. * Die Nachkommen haben die gleichen Rechte unabhängig vom Rechtsverhältnis ihrer Eltern. * Nichteheliche Väter haben weitgehend die gleichen Rechte und Pflichten wie geschiedene. Ehegatten werden ökonomische Vorteile eingeräumt wie zum Beispiel das Ehegattensplitting bei der Berechnung der Einkommensteuer. Das Ehegattensplitting bringt jedoch nur dann ökonomische Vorteile, wenn die Einkommen der Ehegatten sich voneinander unterscheiden. Im Gegenzug wird der individuelle Sozialhilfeanspruch jedes Individuum gegen den Staat durch den unbedingten gegenseitigen Unterhaltsanspruch der Ehepartner erstrangig auf den Partner verlagert. Wegen seines Anreiz zur „Hausfrauenehe“ wird das Ehegattensplitting von Vertretern des Feminismus kritisiert. Weitere Vorteile wie Vertrauen und gegenseitige Anregung werden von verschiedenen Gruppen gefördert (Marriage Encounter, Familienwerke von politischer oder weltanschaulicher Seite und andere). Verlorengegangen ist jedoch, wie der Staat zwischen Eheleuten zum erhöhten Vertrauen beitragen kann oder soll, außer durch das bereits bestehende Zeugnisverweigerungsrecht. Die in Deutschland am 1. August 2001 gesetzlich eingeführte eingetragene Lebenspartnerschaft erweiterte das Konzept der Kenntnisnahme einer vorhandenen Lebensgemeinschaft durch den Staat auf gleichgeschlechtlicher Partner und bringt demzufolge alle rechtlichen und sozialen Pflichten einer Ehe mit sich, bietet aber gegenwärtig nur manche ihrer Vorteile. Im Steuerrecht, Beamtenrecht und Adoptionsrecht hat der Bundesrat bislang keiner Gleichstellung zugestimmt. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil zum Lebenspartnerschaftsgesetz ausdrücklich festgestellt: "Der besondere Schutz der Ehe in Art.6 Abs.1 GG hindert den Gesetzgeber nicht, für die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft Rechte und Pflichten vorzusehen, die denen der Ehe gleich oder nahe kommen" (BVerfGE 105,313). |
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